Name und Sitz
1. Unter dem Namen FIRST SCOPE DIVISION besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff ZGB mit Sitz in Basel.
Vereinszweck
2. Der Verein bezweckt die Ausübung der Sportart Airsoft.
Ausserdem bezweckt die FIRST SCOPE DIV. die Förderung von Teamfähigkeit. Des weiteren sollen taktisches Denken, Führungskompetenzen, Sozialkompetenzen und Erfahrung in organisatorischen Dingen gefördert werden.
Mittel
3. Die finanziellen Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus:
- den Beiträgen der Mitglieder
- dem Ertrag des Vereinsvermögens
- allfälligen weiteren Erträgen (Spenden von Gönnern, Beiträgen der öffentlichen Hand u.a.)
Mitgliedschaft
4. Mitgliederarten:
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
- Veteranen
- Gönner
4.1 Aktivmitglieder und Passivmitglieder müssen natürliche Personen sein, die das 18 Lebensjahr erreicht haben. Aktiv- und Passivmitglieder haben den selbigen Mitgliederbeitrag zu leisten und sind beide stimmberechtigt an der GV. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheiden alle aktiven und passiven Mitglieder. Kann ein Mitglied für die Aufnahmeabstimmung während 7 Tagen nicht erreicht werden, fällt die Entscheidung an den Vorstand.
4.2 Gönner können natürliche oder juristische Personen sein und können die Beitragszahlung selber bestimmen.
4.3 Veteranenstatus kann von Mitgliedern erlangt werden, die einen massgeblichen Beitrag an den Verein geleistet haben. Über die Aufnahme entscheidet die GV mit einem 50% Mehr.
4.4 Für ein Probespiel wird dem Spieler 5CHF, für gemietete Ausrüstung zusätzlich 15CHF verrechnet. Ausnahmen können durch den Vorstand genehmigt werden.
4.5 Beim Eintritt in die Trialphase wird der Mitgliedervertrag unterschrieben. Ab diesem Zeitpunkt ist das Trial-Mitglied beitragspflichtig.
4.6 Die Doktrine gelten für Aktiv- und Passivmitglieder.
5. Der Austritt aus dem Verein kann innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Dieser ist dem Vorstand schriftlich einzureichen.
6. Über den Ausschluss von Mitgliedern entscheiden alle aktiven und passiven Mitglieder mit einem 50% Mehr.
Ein ausgeschlossenes Mitglied hat das Recht den Ausschluss innerhalb von 14 Tagen anzufechten und den Ausschluss somit an die Vereinsversammlung weiter zu ziehen. Die Vereinsversammlung entscheidet endgültig.
Organisation
7. Die Organe des Vereins sind:
- die Vereinsversammlung
- der Vorstand
Vereinsversammlung
8. Die Vereinsversammlung wird vom Vorstand mindestens 7 Tage im Voraus durch Publikation in dem Vereinsforum oder durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder einberufen. Die Traktanden sind 2 Tage vor der Vereinsversammlung zu publizieren.
Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
9. Die Vereinsversammlung hat vor Allem folgende Befugnisse:
- Wahl des Präsidenten oder der Präsidentin
- Wahl des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin
- Wahl des Vorstandes
- Abnahme von Jahresbericht und Jahresrechnung
- Festlegung der Höhe des Mitgliederbeitrages
- Bewilligung von Jahresprogramm und Jahresbudget
- Bewilligung eines Beitritts zu einer Organisation
- Festlegung und Änderung der Doktrine
10. Wahlen erfolgen offen und mit einfachem Mehr.
11. Der Vorstand ist dafür besorgt, dass über die Beschlüsse Protokoll geführt wird.
Der Vorstand
12. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem bis vier Mitgliedern der FIRST SCOPE DIVISION.
Volle Handlungsbevollmächtigung ist ihm erteilt.
13. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt diesen nach Aussen. Die rechtsverbindliche Unterschrift für den Verein führen der / die Präsident/in und der / die Vizepräsident/in kollektiv zu zweien.
14. Der Vorstand legt der Vereinsversammlung jährlich einen Jahresbericht, die Jahresrechnung, ein Jahresprogramm und ein Jahresbudget vor.
Alternativ kann der Vorstand eine Halbjahresrechung, ein Halbjahresprogramm und ein Halbjahresbudget vorlegen.
15. Der Vorstand hat vor Allem folgende Befugnisse:
- Beschlüsse über sämtliche Ausgaben
- Planung der finanziellen Mittel
- Bemühung um Gebiete oder Räumlichkeiten für Anlässe
- Einberufung der Vereinsversammlung
- Protokoll über Versammlungen führen
- Planen und leiten von Anlässen
16. Der Vorstand wird auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt und ist danach wieder wählbar.
17. Bei jeder Vereinsversammlung kann eine Bestätigungswahl durchgeführt werden. Bei der Bestätigung beginnt die Amtsdauer von vorn.
18. Eine vorgezogene Wahl kann erfolgen, wenn drei Viertel der Vereinsversammlung dies verlangen oder der Vorstand dies wünscht.
Mitgliederbeiträge und Haftung
19. Der jährliche Mitgliederbeitrag, sowie der Veteranenbeitrag beträgt höchstens CHF 180.‑. Er kann von der Vereinsversammlung je für ein Jahr ermässigt oder erhöht werden. Die Höhe des Veteranen-Mitgliederbeitrags darf höchstens die Hälfte des Mitgliederbeitrags sein. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereins- und Vorstandsmitglieder ist ausgeschlossen.
20. Die Versicherung ist Sache der Mitglieder. Bei Unfällen lehnt der Verein jegliche Haftung ab.
21. Jegliche Ansprüche an das Vereinsvermögen erlöschen mit dem Austritt aus dem Verein.
Statutenänderung
22. Für die Änderung der Statuten ist die Zustimmung von mindestens drei Vierteln der Vereinsmitglieder notwendig.
Die vorstehenden Statuten wurden von der Vereinsversammlung vom 2012_2 beschlossen und treten am 12.03.2016 in Kraft.
Pratteln, 12.03.2016
Der Präsident Der Vizepräsident
Sebastian Arber Robin Felder